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Unsere Satzung Hier finden Sie unsere aktuell gültige Satzung. Es besteht auch die
Möglichkeit die Satung als PDF-Datei anzuschauen (17 KB) oder als
ZIP-Datei herunterzuladen (19 KB). Satzung Kulturscheune Olvenstedt e.V.
Präambel Die ehem. Scheune des ev. Pfarrhauses Magdeburg Olvenstedt, erbaut im Jahre 1891 und unter Ensembleschutz gestellt mit dem Pfarrhaus und dem Gemeindehaus der Ev. St. Laurentiusgemeinde wird zur Heimstätte von Kleinkunst und Ort der Bewahrung dörflichen Erbes des alten Dorfes Olvenstedt. Der Verein Kulturscheune e.V. stellt sich die Aufgabe, die Scheune zu erhalten, auszubauen und das kulturelle Leben Olvenstedts in ihr und durch sie zu fördern und zu gestalten.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr „Kulturscheune Olvenstedt“ hat nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg mit dem Zusatz „e.V.“ die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck Der Verein hat den Zweck, Mittel aufzubringen für die Erhaltung und Gestaltung der Scheune in einem denkmalgeschützten Ensemble in der Dorfmitte Olvenstedts. Ziel ist es, Kleinkunst zu gestalten und dörfliches Kulturerbe zu sammeln und zu bewahren; Gruppen, die im Sinne des Vereinsziels tätig sind, zu beheimaten und ihnen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die aufzubringenden Mittel sind allein und ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
§ 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt durch die Erfüllung seiner Aufgaben ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Soweit eigenwirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet werden, sind diese von untergeordneter Bedeutung und entsprechen den Satzungszwecken, für welche auch die Erlöse aus diesen Tätigkeiten verwendet werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Finanzielle Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und Aufgaben eingesetzt werden.
§ 4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die gewillt ist, den Verein nach Kräften zu fördern und für ihn einzutreten. Der Vorstand kann auf Antrag fördernde Mitglieder aufnehmen, die in der Mitgliederversammlung ohne Sitz und Stimme sind. über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Dem Antragsteller ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärten Austritt. Wer den Interessen des Vereins zuwider handelt, für zwei Jahre mit der Beitragszahlung trotz Erinnerung und Mahnung im Rückstand ist oder das Ansehen und die Arbeit des Vereins schädigt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Darüber entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die nach erneuter Gelegenheit zur Stellungnahme endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Organe Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagungsordnung und unter der Wahrung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder das schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind Grundsatzentscheidungen im Rahmen des Satzungszweckes, die Wahl des Vorstandes aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren die Beratung und Genehmigung des vom Vorstand vorzulegendem Wirtschaftsplanes, die Entgegennahme von Geschäftsbericht und Rechnungslegung, die Entlastung des Vorstandes und gegebenenfalls des Geschäftsführers, die Beratung von Anträgen, die aus ihrer Mitte oder vom Vorstand eingebracht werden, die Beratung und Beschlussfassung von weiteren Aufgaben des Vereins, die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit, die Verwendungszwecke der Mitgliederbeiträge festzulegen die Auflösung des Vereins. (3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. (4) über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem mit der Schriftführung beauftragten Mitglied zu unterschreiben ist.
§ 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Die Wahlen erfolgen auf die Dauer von 2 Jahren. Erneute Wahl ist möglich. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, die diese Funktion auch in der Mitgliederversammlung wahrnehmen sowie den Schatzmeister. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, sofern nichts anderes bestimmt ist. (3) Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten unter denen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ist. (4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und kontrolliert die Nachweisführung aller finanziellen Mittel des Vereins. (5) Der Vorstand ist berechtigt zur Förderung der Vereinszwecke hauptamtliche Mitarbeiter zu beschäftigen. (6) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. (7) Die Finanzführung ist nach Ablauf eines Geschäftsjahres durch einen von der Mitgliederversammlung bestellten Prüfer zu prüfen. Der Prüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Der Prüfbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung des Vorstandes. (8) über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem mit der Schriftführung beauftragten Mitglied zu unterschreiben ist.
§ 8 Satzungsänderung Die Änderung der Satzung ist allein Aufgabe der Mitgliederversammlung. Sie ist nur möglich, wenn zu der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde, wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind, mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Änderung stimmen.
§ 9 Auflösung Die Auflösung des Vereins ist allein Aufgabe der Mitgliederversammlung. Sie ist nur möglich, wenn 1. zu der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde, 2. mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind, 3. mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Auflösung stimmen. Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen und das Inventar des Vereins an die Evangelische St. Laurentiusgemeinde Magdeburg mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für denkmalschützerische Aufgaben im Bereich des Magdeburger Stadtteils Olvenstedt (ehem. Dorf) zu verwenden. Eigentumsansprüche der Evangelischen St. Laurentiusgemeinde an das Gebäude der Scheune sind zu beachten.
§ 10 Inkrafttreten Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 25. September 2000 beschlossen, am 09. Juli 2001 ergänzt / verändert und tritt am selben Tag in Kraft. |
Nächste Veranstaltung 20.05.10: Seniorentreffen 27.05.10: Seniorentreffen 03.06.10: Seniorentreffen Einen ausführlichen Veran- staltungsplan gibt es hier. |
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Stand: 19.11.2003 |